als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung (mit Einzelzeichnungsberechtigung) der L.________(Geschäft), welche Inhaberin des Hausrechts ist, im Geschäft befand. Der Beschuldigte betrat das Geschäft auf der Suche nach Diebesgut. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keine Türen aufbrach und sich somit nicht gewaltsam Zugriff verschaffte.