Für den Fall eines aggressiven Eindringens in die fraglichen Räumlichkeiten in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers wird von einer Strafe von 40 Strafeinheiten ausgegangen. In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die L.________(Geschäft) durch den offenstehenden Personaleingang betrat, als sich †C.________ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung (mit Einzelzeichnungsberechtigung) der L.________(Geschäft), welche Inhaberin des Hausrechts ist, im Geschäft befand.