I.3. der AKS 17.4.1 Objektive Tatkomponenten Beim Hausfriedensbruch ist das geschützte Rechtsgut das sog. Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 111 IV 33). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers eine mündliche Wegweisung missachtet, eine Referenzstrafe von 25 Strafeinheiten vor. Für den Fall eines aggressiven Eindringens in die fraglichen Räumlichkeiten in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers wird von einer Strafe von 40 Strafeinheiten ausgegangen.