35 17.3.3 Asperierte Strafe Für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen. Diese Strafe ist mit 2/3, ausmachend 20 Tage, zu asperieren. Damit resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 85 Tagen. 17.4 Asperation für den Hausfriedensbruch gemäss Ziff. I.3. der AKS 17.4.1