Die VBRS-Richtlinien sehen für den Fall, dass der Täter beim Bankomaten CHF 2'000.00 mit einer Bankkarte bezieht, von der er weiss, dass sie gestohlen ist und deren PIN-Code er kennt, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Zwar beläuft sich der Deliktsbetrag vorliegend auf weniger als die Hälfte im Referenzfall, allerdings erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ebenfalls eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Gründen.