Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand plante, sondern er den Bargeldbezug spontan aufgrund des sich ebenfalls im Portemonnaie befindenden PIN-Codes tätigte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht anzusehen. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Fall, dass der Täter beim Bankomaten CHF 2'000.00 mit einer Bankkarte bezieht, von der er weiss, dass sie gestohlen ist und deren PIN-Code er kennt, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor.