Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keine grosse kriminelle Energie an den Tag legen musste, da die Zivilklägerin leichtsinnig den zur Visakarte zugehörigen PIN-Code ebenfalls im Portemonnaie aufbewahrte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand plante, sondern er den Bargeldbezug spontan aufgrund des sich ebenfalls im Portemonnaie befindenden PIN-Codes tätigte.