Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Visakarte der Zivilklägerin unter zwei Malen, direkt nacheinander total CHF 780.00 (zuerst CHF 260.00, dann CHF 520.00) abhob. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keine grosse kriminelle Energie an den Tag legen musste, da die Zivilklägerin leichtsinnig den zur Visakarte zugehörigen PIN-Code ebenfalls im Portemonnaie aufbewahrte.