17.2.3 Asperierte Strafe Die Kammer erachtet somit unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen, wobei diese im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tage, asperierend zu berücksichtigen ist. Damit resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 65 Tagen. 17.3 Asperation für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziff. I.2.1. der AKS 17.3.1 Objektive Tatkomponenten