Das Vorgehen des Beschuldigten benötigte keine besondere kriminelle Energie. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und unter Beizug der VBRS- Richtlinien erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf die Ausführungen unter E. 17.1.2 hiervor verwiesen werden. 17.2.3 Asperierte Strafe