34 Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das nicht abgeschlossene Fahrzeug öffnete und die darin offen herumliegende Handtasche samt deren Inhalt entwendete. Das Vorgehen des Beschuldigten benötigte keine besondere kriminelle Energie.