17.1.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Motiv war finanzieller Natur, da er arbeitslos war und kein Geld hatte, um seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich um Sozialhilfe oder um einen Job bemühen können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 17.1.3 Fazit Einsatzstrafe Für das Tatverschulden erachtet die Kammer somit eine Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 17.2 Asperation für den Diebstahl gemäss Ziff.