Beim Referenzfall in den VBRS-Richtlinien erfolgte der Einschleichdiebstahl in die Garderobe einer Turnhalle, wofür eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vorgesehen ist. Vorliegend erfolgt eine Erhöhung, da das Eindringen in einen Geschäftsraum mit der Gefahr des Auftreffens auf Personen als verwerflicher angesehen wird. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.