Er musste aber weder eine Türe aufbrechen noch öffnen und auch das Behändigen des Portemonnaies aus der Jacke benötigte keine besondere kriminelle Energie. Die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen und im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen. Beim Referenzfall in den VBRS-Richtlinien erfolgte der Einschleichdiebstahl in die Garderobe einer Turnhalle, wofür eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vorgesehen ist.