Der Wert des Deliktsguts betrug gesamthaft CHF 969.90. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ziemlich unverfroren durch den offenstehenden Personaleingang das Geschäft betrat und dabei aufgrund der Tageszeit (morgens um ca. 06:45 Uhr) riskierte, entdeckt zu werden. Er musste aber weder eine Türe aufbrechen noch öffnen und auch das Behändigen des Portemonnaies aus der Jacke benötigte keine besondere kriminelle Energie.