Diese Ausführungen sowie die Umwandlungen von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen vom 3. Oktober 2023 und vom 30. Oktober 2023 (pag. 446 f.) zeigen, dass der Beschuldigte, der gemäss seinen eigenen Angaben noch immer arbeitslos, drogensüchtig und ohne finanzielle Mittel ist, nicht in der Lage ist, Bussen oder Geldstrafen zu bezahlen, weshalb eine neu ausgesprochene Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verteidigung eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe beantragte (pag. 558). Aus dem Gesagten folgt, dass für die Schuldsprüche wegen Diebstahls (mehrfach begangen), wegen betrügerischen