Zudem sind offenbar zwei neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig und zwar eines wegen Hausfriedensbruchs und eines wegen Diebstahls (pag. 527). Das Aussprechen von Freiheitsstrafen statt Geldstrafen ist nach Ansicht der Kammer deshalb angezeigt, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Überdies geht aus dem Betreibungsregisterauszug vom 26. November 2024 hervor, dass gegen den Beschuldigten drei Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 16'150.50 eingeleitet wurden und vier Verlustscheine von insgesamt CHF 8'716.05 gegen ihn vorliegen.