Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und die hier zu beurteilenden neuen Widerhandlungen, u.a. wiederum wegen gleich gelagerter SVG-Widerhandlungen, zeigen, dass weder bedingt noch unbedingt ausgesprochene Geldstrafen den Beschuldigten bis anhin davon abgehalten haben, weiter zu delinquieren. Während des hier zu beurteilenden hängigen Strafverfahrens wurde der Beschuldigte zudem am 30. Oktober 2023 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland wegen versuchten Diebstahls mit geringfügigem Vermögenswert (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art.