Zudem wurde der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 26. November 2024 (pag. 526 ff.) bereits mit Urteil vom 24. März 2016 durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Dies hielt ihn nicht davon ab, weiter zu delinquieren, weshalb er mit Urteil vom 1. Juli 2016 durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen erneuter Betäubungsmittelwiderhandlungen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und die am