91 Abs. 2 Bst. b SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Konsumwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit nach Art.