16. Strafrahmen, Strafart und Methodik Vorliegend ist für diverse Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind: - Diebstahl (mehrfach begangen) gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst.