I.2.1. der AKS), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen (Ziff. I.4.1. bis 4.3. der AKS) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Ziff. I.5.1. und 5.2. der AKS). Betreffend die rechtliche Würdigung dieser Schuldsprüche kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378 ff.). IV. Strafzumessung