14. Fazit und Übersicht der Schuldsprüche Zusammenfassend ist der Beschuldigte oberinstanzlich des Diebstahls (mehrfach begangen), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt und des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Hinzu kommen die oberinstanzlich nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt (Ziff. I.1.3. der AKS), betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. I.2.1. der AKS), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen (Ziff.