Die L.________(Geschäft) war zum Tatzeitpunkt noch nicht geöffnet und der Beschuldigte betrat das Geschäft nicht durch den für die Kunden vorgesehenen Ladeneingang, sondern durch den Personaleingang. Weiter beabsichtigte der Beschuldigte nicht, etwas zu kaufen, sondern er betrat das Geschäft durch den Personaleingang, um einen Diebstahl zu begehen. Er drang somit in das Geschäft gegen den Willen der L.________(Geschäft) als Ver-