In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen von einem gültigen Strafantrag auszugehen. Sodann ist gemäss Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2021 morgens um ca. 06:45 Uhr die L.________(Geschäft) durch den Personaleingang, dessen Türe offen war, betrat und dort das Leder-Portemonnaie von †C.________ aus dessen Jacke entwendete. Die L.________(Geschäft) war zum Tatzeitpunkt noch nicht geöffnet und der Beschuldigte betrat das Geschäft nicht durch den für die Kunden vorgesehenen Ladeneingang, sondern durch den Personaleingang.