___ in dieser Hinsicht primär wohl als Vorsitzender der Geschäftsführung zugunsten der GmbH gehandelt hat (obwohl er als Privatperson ebenfalls als berechtigter Inhaber des Hausrechts anzusehen ist). Es käme vor diesem Hintergrund einem überspitzten Formalismus gleich, wenn man die L.________(Geschäft) GmbH – auch wenn sie im Strafantragsformular (pag. 30) nicht explizit erwähnt ist – nicht als Geschädigte des nachfolgend zu prüfenden Hausfriedensbruchs angesehen würde (vgl. zu der sich in diesem Zusammenhang aufdrängenden Urteilsberichtigung nachfolgend).