Auch wenn das Strafantragsformular (pag. 30) die L.________(Geschäft) GmbH nicht (insbesondere auch nicht in Bezug auf den Hausfriedensbruch) nennt, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich – wie angeklagt – die L.________(Geschäft) GmbH als betroffene Inhaberin des Hausrechts zu betrachten ist und C.________ in dieser Hinsicht primär wohl als Vorsitzender der Geschäftsführung zugunsten der GmbH gehandelt hat (obwohl er als Privatperson ebenfalls als berechtigter Inhaber des Hausrechts anzusehen ist).