Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 27. April 2021 im Umfang von CHF 20.00 (Ziff. I.2.2. der AKS) auszugehen. Folglich hat entgegen der Vorinstanz keine Einstellung zu erfolgen. 12.4 Fazit Der Beschuldigte ist des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.