Für die Annahme, dass nach dem Willen der Zivilklägerin die in engem Zusammenhang mit dem Diebstahl stehenden weiteren Delikte von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5). Es wäre deshalb formalistisch überspitzt, wenn – wie die Vorinstanz – davon ausgegangen würde, dass die Zivilklägerin lediglich den Diebstahl der Handtasche samt Inhalt zur Anzeige hätte bringen wollen, jedoch nicht die Bargeldbezüge im Umfang von insgesamt CHF 800.00. Es ist somit von einem gültigen Strafantrag auch in Bezug auf den betrügerischen