Aufgrund der erwähnten Angaben im Anzeigerapport vom 19. Juli 2021 ist davon auszugehen, dass sie alles, was mit dem Diebstahl der Handtasche zu tun hatte, ebenfalls anzeigen wollte und somit auch die nachträglich festgestellten Bargeldbezüge. Für die Annahme, dass nach dem Willen der Zivilklägerin die in engem Zusammenhang mit dem Diebstahl stehenden weiteren Delikte von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5).