Der Sachverhaltsschilderung des Anzeigerapports lässt sich somit entnehmen, dass die Zivilklägerin auch den Bargeldbezug mit der gestohlenen Bankkarte erwähnte. Der Bargeldbezug ist denn auch im Anzeigerapport als Position 25 unter dem Deliktsgut erwähnt (pag. 12). Die Zivilklägerin ist eine Laiin und war nicht anwaltlich vertreten, als sie den Strafantrag stellte. Aufgrund der erwähnten Angaben im Anzeigerapport vom 19. Juli 2021 ist davon auszugehen, dass sie alles, was mit dem Diebstahl der Handtasche zu tun hatte, ebenfalls anzeigen wollte und somit auch die nachträglich festgestellten Bargeldbezüge.