8 «Eingang der Meldung»). Aus der Sachverhaltsschilderung im Anzeigerapport geht hervor, dass aus dem unverschlossenen Fahrzeug der Zivilklägerin deren Handtasche samt Inhalt entwendet worden sei. Im Nachhinein habe die Zivilklägerin erfahren, dass mit einer ihrer entwendeten Bankkarten (Visakarte der I.________(Bank)) Geld an einem Bankomaten bezogen worden sei (pag. 12 «Sachverhalt»). Der Sachverhaltsschilderung des Anzeigerapports lässt sich somit entnehmen, dass die Zivilklägerin auch den Bargeldbezug mit der gestohlenen Bankkarte erwähnte.