26 dass der Beschuldigte für den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 27. April 2021 einen neuen Vorsatz fasste. Objektiv liegt mit dem Bargeldbezug in Höhe von CHF 20.00 somit ein erbeuteter geringfügiger Vermögenswert nach Art. 172ter Abs. 1 StGB vor. Gemäss dem Beweisergebnis ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich sein Vorsatz lediglich auf den effektiv bezogenen Bargeldbetrag von CHF 20.00 richtete.