Anträge Generalstaatsanwaltschaft pag. 557). Die Kammer berücksichtigt, dass zwischen den beiden Bargeldbezügen vom 26. April 2021 (ca. 20:30 Uhr) und demjenigen vom 27. April 2021 (ca. 15:17 Uhr) eine stundenmässig längere Zeitspanne liegt und die Bezüge nicht am gleichen Tag erfolgten. Dies spricht gegen eine natürliche Handlungseinheit und dafür,