172ter StGB vorliegt. Die Generalsstaatsanwaltschaft argumentierte, dass eine natürliche Handlungseinheit zu den zwei Bargeldbezügen vom Vortag (26. April 2021) vorliege, weshalb die Deliktsbeträge zusammenzuzählen seien. Der Beschuldigte sei des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen, für einen Deliktsbetrag von CHF 800.00 schuldig zu erklären (oberinstanzliches Plädoyer Generalstaatsanwaltschaft pag. 547; Anträge Generalstaatsanwaltschaft pag.