Mit dem Bezug von CHF 20.00 bewirkte der Beschuldigte eine Vermögensverschiebung resp. -schaden zum Nachteil der Zivilklägerin. Der objektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern handelte, ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der bezogene Betrag von CHF 20.00 liegt unter der Grenze von CHF 300.00, weshalb zu prüfen ist, ob ein geringfügiger Vermögenswert nach Art. 172ter StGB vorliegt.