ausgeschlossen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. 12.3 Subsumption der Kammer Beweiswürdigungsmässig wurde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit der Visakarte der Zivilklägerin am 27. April 2021 am Bankomaten der I.________(Bank) an der H.________ (Adresse) CHF 20.00 bezog. Indem der Beschuldigte mit der Visakarte der Zivilklägerin und dem dazugehörigen PIN-Code Geld bezog, verwendete er Daten (die Visakarte und den PIN-Code der Zivilklägerin) unberechtigt und wirkte so unbefugt auf eine Datenverarbeitungsanlage ein. Mit dem Bezug von CHF 20.00 bewirkte der Beschuldigte eine Vermögensverschiebung resp.