Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 12. November 2015 und den darin festgehaltenen Angaben der Beschwerdegegnerin unmissverständlich, dass sich diese am 11. November 2015 mit der Absicht auf den Polizeiposten begab, Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des gesamten Vorfalls der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 zu erstatten und dessen strafrechtliche Verfolgung zu beantragen. Für die Annahme, dass nach dem Willen der Beschwerdegegnerin die in engem Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehenden weiteren Delikte von der Strafverfolgung