Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend. Für die Beschwerdegegnerin stand als juristischer Laie die Vergewaltigung als schwerstes Delikt im Vordergrund. Indessen obliegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Strafverfolgungsbehörden, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen.