25 Im Urteil 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5 erwog das Bundesgericht was folgt: Die Beschwerdegegnerin begab sich am 11. November 2015 auf den Polizeiposten, wo sie den Vorfall der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 ausführlich schilderte. Dabei machte sie auch detaillierte Angaben zum Sachverhalt, der den Antragsdelikten zugrunde liegt. Zwar gab sie an, "wegen Vergewaltigung" Anzeige erstatten zu wollen. Weitere konkrete Straftatbestände erwähnte die Beschwerdegegnerin nicht. Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend.