Aus dem Strafantrag muss die Umschreibung des Sachverhalts hervorgehen, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Dessen rechtliche Würdigung wird hingegen nicht verlangt und selbst eine falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig (RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 54 zu Art. 30 mit weiteren Hinweisen).