Abgesehen davon können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Serien- und Mehrfachtaten keine Handlungseinheit mehr bilden. Folglich ist beim gelegentlichen Wiederholungstäter auf die jeweiligen Werte der Einzelobjekte abzustellen und nicht etwa auf deren Summe (zum Ganzen WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 46 ff. zu Art. 172ter). 12.2.3 Strafantrag Aus dem Strafantrag muss die Umschreibung des Sachverhalts hervorgehen, für den die Strafverfolgung verlangt wird.