einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wurde (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere Gegenstände des gleichen oder verschiedener Berechtigten wegnimmt oder mit einer Handlung einen Tatbestand mehrfach erfüllt. Massgebend für die Wertgrenze des Art. 172ter StGB ist dann immer der Gesamtwert der gestohlenen oder auf andere Weise strafbar erlangten Gegenstände bzw. Vermögenswerte. Abgesehen davon können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Serien- und Mehrfachtaten keine Handlungseinheit mehr bilden.