Bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Eine einzige strafbare Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt vor, wenn das gesamte und auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein