172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte (etwa BGE 123 IV 197 E. 2a). Bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet.