172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB beträgt nach der Rechtsprechung CHF 300.00. Entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte (etwa BGE 123 IV 197 E. 2a).