Mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist Ziff. 2.2. der Anklage einzustellen. 12.2 Theoretische Grundlagen 12.2.1 Rechtliche Grundlagen zu Art. 147 Abs. 1 StGB Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 379 f.). 12.2.2 Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet.