Gestützt auf die geringe Deliktssumme von CHF 20.00 sowie den konkret auf den Bezug dieser Summe bezogenen Vorsatz liegt indessen offenkundig ein geringfügiges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB vor. Ein diesbezüglicher Strafantrag von G.________ ist nicht aktenkundig, nachdem sich das von ihr ausgefüllte Strafantragsformular einzig auf den Vorfall vom 26.04.2021, ca. 16:00 - 16:30 Uhr resp. den Diebstahl der Handtasche aus dem unverschlossenen Fahrzeug der Geschädigten bezieht (pag. 14 e contrario). 24 […]