Die Vorinstanz stellte das Verfahren in diesem Punkt schliesslich mit folgender Begründung ein (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 364; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf wiederholt eingestanden (pag. 18, Z. 42 f.; pag. 318, Z. 1 ff.; pag. 319, Z. 26 ff.). Der Sachverhalt ist somit grundsätzlich als erstellt anzusehen.