__ (Ort) das Portemonnaie samt Inhalt von †C.________. Der Deliktswert des entwendeten Portemonnaies und von dessen Inhalt betrug insgesamt CHF 969.90. Beim Portemonnaie und dessen Inhalt handelte es sich um für den Beschuldigten fremde bewegliche Sachen. Mit der Wegnahme des Portemonnaies entzog er diese Sachen dem Gewahrsam von †C.________ und begründete für sich neuen Gewahrsam. Damit ist der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Der Beschuldigte nahm das Portemonnaie samt Inhalt mit direktem Vorsatz zur Aneignung weg. Er tat dies in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.